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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die nachträgliche Unterbringung zweier in den Jahren 1987 und 1992 verurteilten Straftäter in der Sicherungsverwahrung für unzulässig erklärt. Der Gerichtshof stellte in beiden Fällen eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (Kein Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Insbesondere befand der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte mit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung eine schwerere Strafe gegen die Beschwerdeführer verhängt hatten als die zur Zeit der Begehung ihrer jeweiligen Tat angedrohte.
Beide Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls sind deutsche Staatsangehörige, geboren 1957 bzw. 1968. Herr K ist derzeit in der JVA Schwalmstadt und Herr G in der JVA Straubing untergebracht. Herr K wurde 1987 wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren und Herr G 1992 wegen Mordes in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
In beiden Fällen ordneten die Gerichte zusätzlich zu der jeweiligen Freiheitsstrafe die Unterbringung der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Klinik an. Ihr dortiger Aufenthalt im Anschluss an ihre vollständig verbüßte Freiheitsstrafe wurde jeweils 2007 von den für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichten beendet, die befanden, dass die Beschwerdeführer nicht an einem Zustand litten, der zu einer verminderten Schuldfähigkeit führe. Anschließend wurden beide Beschwerdeführer in der
Die Revision der Beschwerdeführer vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Am 5. August 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, ihre Verfassungsbeschwerden gegen die nachträgliche Anordnung ihrer
Die Beschwerdeführer stellten später Anträge auf Aussetzung ihrer
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 7 § 1(Kein Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) rügten die Beschwerdeführer die nachträgliche Anordnung und ihre Unterbringung in der
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezog sich auf seine Schlussfolgerungen in einem früheren Fall, M. gegen Deutschland, in dem er befunden hatte, dass die
Weiter war der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die Bedingungen der
Der Gerichtshof stimmte dem Argument der Beschwerdeführer zu, dass die nachträgliche Anordnung ihrer
In beiden Fällen hatten die zuständigen deutschen Gerichte bei der Verurteilung ausdrücklich darauf verzichtet, die
Schließlich wies der Gerichtshof das Argument der deutschen Bundesregierung zurück, dass die Freilassung der Beschwerdeführer die Pflicht der Regierung nach Artikel 2 (Recht auf Leben) und Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) verletzt hätte, potenzielle Opfer vor Mord oder schweren Sexualstraftaten zu schützen, die die Beschwerdeführer wahrscheinlich begehen würden. Der Gerichtshof unterstrich, dass die Konvention Staaten weder dazu verpflichtet noch dazu ermächtigt, Einzelpersonen vor
Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland Herrn K 7.000 Euro und Herrn G 5.000 Euro jeweils für den erlittenen immateriellen Schaden und Herrn G 7.140 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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Dokument-Nr. 13611
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