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Ein Betreiber eines Sportwettbüros, der in seinem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Getränkeautomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zulässt, kann wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot verantwortlich gemacht werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Streitfall trafen Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Februar 2011in einem Sportwettbüro, welches mit Sitzplätzen, Tischen mit Aschenbechern und einem Getränkeautomaten für nicht alkoholische Getränke ausgestattet war, rauchende Gäste an.
Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Betreiber des Sportwettbüros wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das
Das Oberlandesgericht Hamm führte aus, dass das Sportwettbüro dem gesetzlichen
Der verantwortliche Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 13290
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