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Das strikte Rauchverbot in bayerischen Spielhallen ist zulässig. Die Tatsache, dass der Volksgesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Nach Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) ist das Rauchen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen verboten. Zu den Freizeiteinrichtungen zählen auch die
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die mehrere
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage abgewiesen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Volksgesetzgeber auch
Auf den Einwand, dem
Ebenfalls kein Verfassungsverstoß liegt im Fortfall der im vorherigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online
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