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Ist der Widerruf der ärztlichen Approbation wahrscheinlich, so muss dies im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wird dieser Umstand nicht erörtert, ist die Entscheidung über die Strafhöhe angreifbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Arzt aufgrund des Todes eines Patienten infolge eines Behandlungsfehlers vom Amtsgericht Gütersloh wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Das Landgericht Bielefeld bestätigte diese Entscheidung. Nunmehr hatte das Oberlandesgericht Hamm über den Fall zu entscheiden. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob die Möglichkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation im Rahmen der
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Nichterörterung der Möglichkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation nicht zu beanstanden sei. Denn dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33657
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