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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2017
1 Ss 174/17 -

Auswirkung einer Geldstrafe auf berufliche Zukunft eines Medizinstudenten muss berücksichtigt werden

Fehlende Berücksichtigung in Strafzumessung begründet Aufhebung des Strafurteils

Bei der Verhängung einer Geldstrafe muss der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung unter anderem die Auswirkungen der Strafe auf die berufliche Zukunft eines Medizinstudenten berücksichtigen. Tut er dies nicht, führt dies zur Aufhebung des Strafurteils und zur Neuverhandlung des Falls. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2017 eine im 7. Semester befindliche Medizinstudentin vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 35 EUR verurteilt. Der Verurteilung lagen zwei Betrugsfälle zugrunde. Die Medizinstudentin legte gegen die Verurteilung Revision ein. Sie begründete dies unter anderem damit, dass das Gericht nicht die negativen Auswirkungen der Verurteilung auf ihre berufliche Zukunft berücksichtigt habe.

Fehlende Auseinandersetzung der Wirkung der Strafe auf Leben der Angeklagten

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Tatrichter habe seine nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Berücksichtigung der Wirkung der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft verletzt. Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen werde in einem Führungszeugnis aufgenommen. Zur Erlangung der ärztlichen Approbation und im Rahmen von Bewerbungen werde in der Regel ein Führungszeugnis gefordert. Eine Verurteilung könne vor diesem Hintergrund erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs haben uns sich zudem auf Chancen eines Bewerbers am Arbeitsmarkt auswirken.

Geldstrafe von über 90 Tagessätzen dennoch möglich

Diese Erwägungen stehen einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht entgegen, so das Oberlandesgericht. Sie haben aber Beachtung zu erfahren, um nicht eine Entsozialisierung der Angeklagten herbeizuführen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Strafzumessungsgrund lasse das Urteil des Amtsgerichts jedoch gänzlich missen.

Zurückweisung des Falls an das Amtsgericht

Der Fall wurde vom Oberlandesgericht zwecks Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gießen, Urteil vom 22.02.2017
    [Aktenzeichen: 505 Ds 302 Js 29831/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 715Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 715
  • NStZ 2018, 414Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 414

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