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Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40 %) aufgeklärt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff „Festpreis“ für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende dieser
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage statt. Dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger bliebe es zwar grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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