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Bewirbt ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit einem Abmahnschutzbrief für 10 € monatlich, so unterschreitet er damit in unzulässiger Weise die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren. Es liegt daher ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bewarb ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite unter der Rubrik "Ist Ihr Webshop abmahnsicher?" mit einem sogenannten Abmahnschutzbrief für 10 € monatlich. Der
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Anwalt. Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass dem Mitbewerber als Konkurrent ein
Das Angebot habe aus Sicht der Richter gegen § 49 b BRAO und § 4 RVG verstoßen. Denn die beworbene Honorarpauschale von 10 € habe unter den gesetzlichen
Des Weiteren stellen die Gebührenvorschriften nach Auffassung des Gerichts Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Denn wer die gesetzlichen Gebühren unterschreite, könne mit niedrigen Preisen werben und somit mehr Mandanten auf sich ziehen. Aus Sicht der Rechtssuchenden stelle der Preis der anwaltlichen Leistung einen wesentlichen Umstand bei ihrer Auswahlentscheidung des vorhandenen Angebots dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15731
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