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Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann als rechtzeitig angesehen werden, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall bieten die Parteien, Versandhändler, jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform
Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte - ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend. Die Verkürzung der
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte
Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Auktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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