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Landgericht Kleve, Urteil vom 02.03.2007
8 O 128/06 -

Bei unrichtiger Belehrung können Verbraucher Kaufverträge vier Wochen lang widerrufen

Gewerblicher Verkäufer muss Widerspruchsbelehrung in Textform zur Verfügung stellen

Es reicht nicht aus, wenn ein gewerblicher Anbieter, der Waren über die Internet-Plattform ebay verkauft, dem Verbraucher nur die Möglichkeit einräumt, sich die Belehrung über das Widerrufsrecht auszudrucken oder abzuspeichern. Die Belehrung muss dem Verbraucher vielmehr in einer Urkunde oder in ähnlich dauerhafter Weise zur Verfügung gestellt werden.

Wenn sich der Anbieter daran hält, so kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ab Vertragsschluss widerrufen. Anderenfalls gilt eine Widerrufsfrist von 4 Wochen, die zudem erst dann beginnt, wenn der Anbieter die Belehrung ordnungsge-mäß nachgeholt hat. Das hat das Landgerichts Kleve Urteil entschieden. In dem Urteil wird einem Anbieter von Angelzubehör verboten, Waren über ebay zu verkaufen, ohne den Verbrauchern eine solche Belehrung in dauerhafter Textform zur Verfügung zu stellen.

Das Gesetz räumt dem Verbraucher, der Waren von gewerblichen Anbietern über eine Internet-Plattform wie ebay erwirbt, ein befristetes Rücktrittsrecht ein. Der Verkäufer ist in diesen Fällen verpflichtet, den Käufer über dieses Recht "in Textform" (§ 126 b BGB) zu informieren. Was darunter genau zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Nach Auffassung der 1. Kammer für Handelssachen ist es allein Sache des gewerblichen Verkäufers, dem Verbraucher eine dauerhafte - nicht nur auf dem Bildschirm flüchtig erkennbare - Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen. Dass der Verbraucher die Belehrung ausdrucken oder abspeichern könne, reiche nicht aus. Zum einen seien manche, hauptsächlich ältere Verbraucher dazu gar nicht in der Lage; zum anderen hänge der Erfolg dieser Handlungen oft vom Zufall ab, etwa wenn die Festplatte den Zugriff verweigere oder die Druckerpatrone leer sei.

In gleicher Sache hat das Gericht entschieden, dass ein Widerspruch zwischen dem Angebotstext und dem Angebotsfoto einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich der Widerspruch auf wesentliche Merkmale der Leistung bezieht. Der gewerbliche Händler hatte in dem bei ebay veröffentlichten Text 5 Pilker (künstliche Fischköder) zu einem Gesamtpreis angeboten; das beigestellte Foto zeigte jedoch 6 Pilker. Einem solchen Angebot fehle es an hinreichender Klarheit, so das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Kleve vom 07.03.2007

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