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Auktionen im Internet, etwa bei ebay.de oder ricardo.de erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Vor kurzem befassten sich nun das Amtsgericht Forchheim und das Landgericht Bamberg mit den Rechtsfolgen von Verträgen, die bei solchen Auktionen zustande kommen.
Eine Frau hatte sich bei einer Versteigerung im Internet ein Silberbesteck gesichert. Nach Bezahlung der Gebotssumme hatte sie das Besteck geliefert bekommen. Obwohl es der Beschreibung entsprach, wollte die Frau den Vertrag widerrufen und forderte vom Versteigerer den Kaufpreis unter Berufung auf das Fernabsatzgesetz zurück.
Eindeutig Versteigerung
Bei der Verkäuferin und bei den Gerichten hatte die Frau aber mit ihrer Argumentation keinen Erfolg. Sowohl das Amtsgericht wie auch die Berufungskammer wiesen die Klage ab. Ein Widerrufsrecht bestehe bei Versteigerungen nicht, betonte der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg, Heinz-Georg Menger. Dass der Zuschlag bei der Auktion nicht in gewohnter Weise mit dem Hammer erfolge, sei im Internet selbstverständlich -allerdings sei der Kauf eindeutig bei einer Versteigerung zustande gekommen. Ein Widerrufsrecht des Ersteigerers widerspräche dem Sinn dieser Auktionen, die sich sonst kaum noch durchführen ließen. Die Klägerin wird sich nun an das ersteigerte Besteck gewöhnen müssen - falls sie es nicht, womöglich bei einer Internet-Auktion, weiter verkaufen wird.
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Quelle: Pressemitteilung des LG Bamberg vom 09.12.2002
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Dokument-Nr. 1714
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