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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.12.2012
I-4 U 141/12 -

Werbung für Schüßler-Salze als "sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" unzulässig

Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissenschaftlich gesichert

Die in der Deutschen Hebammenzeitschrift in Bezug auf zwei homöopathische Arzneimittel veröffentlichte Werbeaussage "Schüßler-Salze - Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" ist irreführend. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund, die diese Werbeaussage untersagt.

Im zugrunde liegenden Fall vertreibt das beklagte Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück Schüßler-Salze u.a. als homöopathische Arzneimittel, die als solche registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen sind. In der Deutschen Hebammenzeitschrift war sie mit der Aussage "Schüßler-Salze … Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft" für zwei ihrer homöopathischen Arzneimittel. Der klagende Verband sah darin eine irreführende Werbung und verlangte von der Beklagten ein Unterlassen der Werbeaussage.

Werbeaussage beinhaltet falsches Wirkungsversprechen

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch bestätigt. Die zu beanstandende Werbeaussage beinhalte auch aus Sicht der angesprochenen fachkundigen Hebammen ein falsches Wirkungsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz. Beworben würden registrierte homöopathische Arzneimittel, bei denen das eigentliche Anwendungsgebiet wie z. B. der Bereich einer Krankheit, in dem das Arzneimittel wirken solle, nicht genannt werden dürfe, um eine Irreführung zu vermeiden. Für diese Mittel dürfe dann erst recht nicht mit einem umfassenderen Einsatzbereich - einen solchen stelle die Schwangerschaft dar - geworben werden.

Werbeaussage vermittelt schonenden und dauerhaft positiven Einfluss des Mittels speziell für Schwangere

In Bezug auf die Schwangerschaft werde mit der Werbeaussage der Eindruck erweckt, dass die genannten Mittel schonend und dauerhaft positiven Einfluss speziell für die Schwangeren entfalten könnten, die Krankheiten oder Beschwerden aus dem Anwendungsbereich der in Frage stehenden Mittel aufwiesen. Der Eindruck sei falsch, weil die Wirkung der beworbenen Arzneimittel nicht wissenschaftlich gesichert sei. Es bestehe die Gefahr, dass Hebammen den Schwangeren im Vertrauen auf die Werbeangabe zur Einnahme des beworbenen homöopathischen Arzneimittels rieten. Das halte die Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder von der Einnahme angeblich mehr belastender, aber besser helfender Präparate ab.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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