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Wer für ein Produkt mit einer gesundheitsfördernden Wirkung wirbt, muss diese hinreichend wissenschaftlich belegen können. Kann der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, ist eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. So kann einem Warenhaus die Werbung für Fitnesssandalen untersagt werden, wenn werbende Formulierungen wie "kann helfen, Cellulite vorzubeugen" und "kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen" nicht wissenschaftlich belegt sind. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz und bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz.
Das beklagte Warenhaus des zugrunde liegenden Falls hatte in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hatte sie u.a. formuliert, die Sandale "kann helfen, Cellulite vorzubeugen", "kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen", "unterstützt eine gute Haltung" und die "runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes". Zudem wurde in einer Abbildung eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20 % im unteren Bereich, bis zu 13 % im mittleren Bereich und bis zu 30 % im oberen Bereich behauptet. Ein klagender Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der Wettbewerbsregeln im Interesse seiner Mitglieder gehört, hat die Unterlassung dieser
Bereits vor dem Landgericht Mainz hatte die Klage Erfolg. Das Gutachten eines Sachverständigen hatte ergeben, dass die in der
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung des Warenhauses gegen das Urteil des Landesgerichts zurück. Das Oberlandesgericht legte in seiner Entscheidung dar, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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