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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.02.2013
I-22 U 108-12 -

Oberlandesgericht Hamm entscheidet im "Samenraub-Prozess"

Erteilte Einverständniserklärung zur Befruchtung durch Unterschrift des Klägers wirksam

Die Schadensersatzklage im sog. "Samenraub-Prozess" ist abzuweisen, da von dem Kläger abgegebene Unterschriften sein Einverständnis mit einer künstlichen Befruchtung belegen. Es gibt keine Hinweise, die auf eine Unterschriftenfälschung durch die beklagten Ärzte hindeuten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 41 Jahre alte Kläger aus Hattingen hat von den beklagten Ärzten, die als Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Dortmund ein Kinderwunschzentrum betreiben, im Wege des Schadensersatzes die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen begehrt. Der Kläger ist Vater von im November 2007 geborenen Zwilligen, die die Kindesmutter nach einer in der Praxis der Beklagten durchgeführten künstlichen Befruchtung geboren hat.

Künstliche Befruchtung ohne Zustimmung des Klägers

Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger damit begründet, er habe den Beklagten im Januar 2004 nur deswegen eine Spermaprobe für eine vereinbarte Lagerzeit überlassen, damit diese im Falle einer Erkrankung zur Verfügung stehe. Ohne seine Zustimmung sei die Probe über den anfangs vereinbarten Zeitraum hinaus aufbewahrt und dann zur künstlichen Befruchtung der Kindesmutter verwandt worden.

LG: Beklagte verletzten vertragliche Pflichten

Das Landgericht hatte die Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Pflichten zum Schadensersatz verurteilt und es auch unter Berücksichtigung vorgelegter schriftlicher Erklärungen als nicht bewiesen angesehen, dass der Kläger im Jahre 2007 der Zeugung eines Kindes mit seinem Sperma zugestimmt hatte.

OLG: Nachweise belegen Einverständnis des Klägers mit künstlicher Befruchtung

Das Oberlandesgericht Hamm hat demgegenüber nach Auswertung der Urkunden, des Gutachtens einer Schriftsachverständigen, ihrer Anhörung sowie nach Auswertung der Akten den Nachweis eines Einverständnisses des Klägers als geführt angesehen und sein Schadensersatzbegehren aus diesem Grunde abgewiesen. Die für sein Einverständnis mit der künstlichen Befruchtung maßgeblichen Dokumente habe der Kläger selbst unterzeichnet, insoweit seien seine Unterschriften nicht, wie er vorgetragen habe, gefälscht worden. Nach dem Schriftsachverständigengutachten spreche eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“, die die Sachverständige mit 99 % bemessen habe, dafür, dass der Kläger der Urheber der fraglichen Unterschriften sei. Nach der diesbezüglichen Anhörung der Sachverständigen sei der Senat von der Echtheit der Unterschriften überzeugt. Gegen die Richtigkeit der Fälschungsbehauptung des Klägers spreche zudem, dass auch sein weiterer Prozessvortrag in sich widersprüchlich und daher unglaubhaft sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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