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Kommt es zu einer Salmonellenvergiftung nach dem Verzehr eines zuvor bei einem Bäcker gekauften und von ihm hergestellten Bienenstichs, so muss der Bäcker nachweisen, dass ihn an der Erkrankung kein Verschulden trifft. Kann er den Beweis nicht führen, so haftet er auf Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1992 verzehrten drei Familienmitglieder zur Kaffeezeit einen zuvor bei einem
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der drei Kläger. Allen habe ein Anspruch auf
Dem
Soweit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1995, 346/rb)
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Dokument-Nr. 20695
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