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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gelten die üblichen Beweislastregeln im Bereich des Verschuldens bei der Produzentenhaftung auch für die Inhaber von Kleinbetrieben. Das Gericht gab den Klägern in letzter Instanz Recht. Diese hatten ihre Hochzeit in der Gaststätte des Beklagten gefeiert. Für sie und einige ihrer Gäste endete die Feier mit einer Salmonellenvergiftung im Krankenhaus. Sie verklagten daraufhin den Gaststätteninhaber auf Rückerstattung der Kosten für das Hochzeitsessen sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Zum Dessert hatte der Gaststätteninhaber selbst hergestellten Pudding sowie Vanilleeis gereicht. Darin befanden sich
Der Bundesgerichtshof sah das anders und hob das Urteil auf. Voraussetzung für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sei zwar, dass den Schädiger ein
Diese Grundsätze seien auch vorliegend anwendbar. Mit der Umkehr der
Allerdings sei es bei Aufstellung dieser Grundsätze um einen Fall industriemäßiger Fabrikation gegangen. Die Frage, ob die Übernahme des Beweisrisikos auch dem Inhaber eines kleinen Betriebes, dessen Herstellungsverfahren überschaubar und durchsichtig sei (Familien- und Einmannbetriebe), zugemutet werden könne, sei damals ausdrücklich offen gelassen worden. Jedoch bestehe nach Auffassung des Gerichts kein durchgreifender sachlicher Grund, handwerklich ausgerichtete Kleinbetriebe, um die es sich bei Gastwirten in der Regel handele, von der Übernahme des Beweisrisikos auszunehmen.
Der Grundgedanke - nämlich die schwere Durchschaubarkeit der Herstellungsvorgänge - gelte ganz allgemein, gleichgültig ob es sich um einen Groß- oder um einen
Deshalb erscheine es billig und zumutbar, den Betriebsinhabern auch von Kleinbetrieben die
a) Die Grundsätze zur Umkehr der Beweislast im Bereich des Verschuldens bei der Produzentenhaftung finden auch auf die Inhaber von Kleinbetrieben (hier: einer Gaststätte) Anwendung (im Anschluss an BGHZ 51, 91).
b) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden bei § 823 Abs. 2 BGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
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