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Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus Reken vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte
Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23712
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