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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 18.10.2012
22 O 66/12 -

Automobilhersteller darf Werbung per E-Mail nicht ohne Zustimmung des Adressaten versenden

Wettbewerbszentrale lässt unlautere E-Mail-Werbung gerichtlich untersagen

Ein Automobilhersteller darf Adressaten dann keine Werbung per E-Mail zukommen lassen, wenn diese keine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung per E-Mail erteilt oder einer solchen Werbung widersprochen haben. Dies entschied das Landgericht Braunschweig.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde in einem Portal des Automobilkonzerns im Jahr 2006 eingewilligt, einen Newsletter zu erhalten. Diesen bekam er in den Folgejahren regelmäßig zugesandt. Im Juni 2011 aktivierte der Kunde den am Ende eines solchen Newsletters befindlichen Link "Newsletter abbestellen". Gleichwohl erhielt er den Newsletter ein weiteres Mal, woraufhin er sich erneut abmeldete und zusätzlich darauf hinwies, keine weiteren Kontaktaufnahmen mehr zu wünschen. Er gab zudem zwei E-Mail-Adressen an, die gelöscht werden sollten und bat um schriftliche Bestätigung. Der Newsletter wurde ihm trotzdem auch noch im Juli 2011 per Mail übermittelt.

Automobilkonzern gibt gegenüber Kunden Unterlassungserklärung ab

Die Wettbewerbszentrale sprach wegen der belästigenden Werbung eine Abmahnung aus und forderte das Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Automobilkonzern gab daraufhin nicht gegenüber der Wettbewerbszentrale, sondern gegenüber dem betroffenen Empfänger des Newsletters eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von 7.500 Euro ab und vertrat die Ansicht, diese Erklärung sei geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Auf den Einzelfall konkretisierte Unterlassungserklärung nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet

Das von der Wettbewerbszentrale daraufhin angerufene Landgericht Braunschweig teilte die Auffassung der Beklagten allerdings nicht, sondern äußerte Zweifel, dass der beklagte Konzern insgesamt das beanstandete Verhalten – nämlich das Zusenden von E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung – bei Meidung einer Vertragsstrafe unterlassen wolle. Die Abgabe der konkreten Unterlassungserklärung hätte für ihn den Vorteil, dass er im Falle einer weiteren unzulässigen E-Mail an einen anderen Empfänger keine Geltendmachung dieser Vertragsstrafe befürchten müsste. Dem hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt und liegt damit auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine auf den Einzelfall konkretisierte Unterlassungserklärung nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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