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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.04.2015
9 U 34/14 -

Alkoholbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger hat bei Unfall keinen Anspruch auf Schadensersatz

In höchstem Maße eigengefährdendes und verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers schließt Schadensersatz­anspuch aus

Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, in dem er beim Versuch sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, kann das Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurücktreten lassen und Schadens­ersatz­ansprüche des Fußgängers ausschließen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 48 Jahre alte Kläger aus Herten geriet, mit 2,49 Promille alkoholisiert, im April 2008 als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes in Essen zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers und erlitt schwerste Verletzungen. Der Lastzug, bei der Zweitbeklagten versichert und vom Erstbeklagten gefahren, hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Aufgrund des Unfallgeschehens hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro verlangt.

Betriebsgefahr des Lastzuges tritt hinter groben Verkehrsverstoß des Klägers vollständig zurück

Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Den Unfall habe der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet. Demgegenüber sei ein Verschulden des erstbeklagten Fahrers nicht festzustellen. Ihm sei nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Klägers zu spät oder falsch reagiert habe und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre. Während sich der Kläger dem Sattelauflieger genähert habe, sei er für den Fahrer auch nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen gewesen. Demgegenüber habe der Kläger gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen, indem er sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzug zugelaufen sei. Anschließend habe er sich mit beiden Händen so auf den Aufbau abgestützt, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gestürzt sei. Das in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten des Klägers lasse sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären. Angesichts der übersichtlichen Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzuges seien andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsverstoß des Klägers trete die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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