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Kommt es zwischen einem Fußgänger und einem Auto zu einem Verkehrsunfall, begründet der betrunkene Zustand des Fußgängers allein nicht ein überwiegendes Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr sind weitere Feststellungen zu Entfernungen, Abständen, Endlagen und Geschwindigkeiten erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2009 wurde gegen 20.11 Uhr eine Fußgängerin innerhalb eines Ortes beim Überqueren der Straße von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Es stellte sich heraus, dass die Fußgängerin zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert war. Eine Blutprobe ermittelte eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille. Die Fußgängerin klagte aufgrund des Vorfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Das Landgericht Hildesheim und das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Fußgängerin am Zustandekommen des Unfalls ein
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Fußgängerin und hob das Berufungsurteil auf. Die Haftung der Autofahrerin sei nicht wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Fußgängerin ausgeschlossen gewesen. Zwar sei es richtig, dass eine Haftung im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen kann, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen haben jedoch nicht vorgelegen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs führe der Umstand, dass ein
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts daher aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17314
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