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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013
VI ZR 255/12 -

Betrunkener Zustand eines Fußgängers begründet noch nicht überwiegendes Verschulden an Unfall

Weitere Feststellungen wie Entfernungen, Abstände, Endlagen und Geschwindigkeiten erforderlich

Kommt es zwischen einem Fußgänger und einem Auto zu einem Verkehrsunfall, begründet der betrunkene Zustand des Fußgängers allein nicht ein überwiegendes Mitverschulden des Fußgängers. Vielmehr sind weitere Feststellungen zu Entfernungen, Abständen, Endlagen und Geschwindigkeiten erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2009 wurde gegen 20.11 Uhr eine Fußgängerin innerhalb eines Ortes beim Überqueren der Straße von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Es stellte sich heraus, dass die Fußgängerin zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert war. Eine Blutprobe ermittelte eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille. Die Fußgängerin klagte aufgrund des Vorfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Das Landgericht Hildesheim und das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Fußgängerin am Zustandekommen des Unfalls ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten sei. Sie habe in einem Zustand der erheblichen Alkoholisation ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO begangen und sei ohne auf den Verkehr zu achten über die Straße gegangen. Das Verschulden der Fußgängerin habe dermaßen überwogen, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter zurückgetreten sei. Gegen diese Entscheidung legte die Fußgängerin Revision ein.

Kein Haftungsausschluss wegen überwiegendem Mitverschulden der Fußgängerin

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Fußgängerin und hob das Berufungsurteil auf. Die Haftung der Autofahrerin sei nicht wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Fußgängerin ausgeschlossen gewesen. Zwar sei es richtig, dass eine Haftung im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen kann, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen haben jedoch nicht vorgelegen.

Alkoholisierter Zustand begründete kein Haftungsausschluss

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs führe der Umstand, dass ein Fußgänger in erheblich alkoholisierten Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO eine Straße überquert, ohne auf den Verkehr zu achten, nicht zu einem überwiegenden die Haftung des Autofahrers ausschließendes Mitverschulden. Dazu seien vielmehr weitere Feststellungen zum Unfallhergang erforderlich, insbesondere zu den Entfernungen, Abständen, Endlagen und Geschwindigkeiten. Solche Feststellungen habe das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es habe daher nicht wissen können, welche Wegstrecke die Fußgängerin auf der Fahrbahn bis zum Erreichen des Kollisionsort zurückgelegt hatte, ob die Autofahrerin die Fußgängerin hätte sehen können und ob eine sofortige Reaktion der Autofahrerin den Unfall hätte verhindern können.

Aufhebung und Zurückweisung des Berufungsurteils

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts daher aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hildesheim, Urteil vom 20.09.2011
    [Aktenzeichen: 3 O 417/10]
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.05.2012
    [Aktenzeichen: 5 U 185/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 22Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 22
  • MDR 2014, 27Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 27
  • NJW 2014, 217Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 217
  • NJW-Spezial 2013, 745 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 745, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann

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