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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es allgemein bekannt ist, dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer - mit vertretbarem Aufwand - nicht zu verhindernden Glättebildung kommen kann. Kunden müssen auf diese Gefahr deswegen nicht hingewiesen werden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Pkw-Fahrerin aus Stadtlohn, suchte im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes die nahe liegende Selbstbedienungs-Autowaschanlage des beklagten Betreibers auf, um dort ihr Fahrzeug selbst zu waschen. Nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer ca. 1 m vor ihrem Fahrzeug, nach ihrer Darstellung, weil beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Die Klägerin erlitt Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operativ versorgt werden. Vom Beklagten hat sie unter dem Gesichtspunkt einer
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm konnte aufgrund der konkreten Umstände keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21679
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