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Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Nichtverwendung von Schutzhüllen für Heckscheibenwischer eine schadensersatzpflichtige Verkehrssicherungspflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers darstellt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließ sein Fahrzeug in der an die Tankstelle des Beklagten angeschlossenen Waschanlage in Hannover waschen. Nach Beendigung des Waschvorganges stellte er eine
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger eine
Durch die von oben nach unten über die Heckscheibe streichende Waschbürste ist der nach hinten aufstellbare Heckscheibenwischer infolge der deutlichen Reibungswiderstände von der Heckscheibe abgehoben und nach hinten aufgerichtet worden. In weiterer Folge haben sich sodann einzelne Bürstenfasern in dem Heckscheibenwischer verklemmt und diesen in der Rotationsbewegung abgerissen. Hierdurch wurde die Heckklappe erheblich verformt und die fest eingeklebte Heckscheibe verspannt, sodass sie schließlich aufgrund der hohen Belastung geborsten ist. Eine Schutzhülle für den Heckscheibenwischer hätte dies effektiv verhindert. Die Bürste wäre über die nasse und glatte Kunststoffhülle hinweggeglitten, ohne den Scheibenwischer aufzurichten.
Da die Verwendung derartiger Schutzhüllen zudem branchenüblich und bekannt ist, haftet der Beklagte als Waschanlagenbetreiber im Ergebnis für die Schäden am Fahrzeug.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2015
Quelle: Landgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 20866
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