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Ein Fußgänger, der bei Schnee und Glatteis eine deutlich erkennbare nicht gestreute und gesicherte Straße betritt und dabei stürzt und sich verletzt, trägt ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall und hat nur geringen Anspruch auf Schadensersatz durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Dies entschied das Landgericht Trier.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls stürzte auf der als Gehweg dienenden Straßenrinne vor dem Haus ihres Nachbarn. Es herrschte an dem Tag
Die Klägerin erhob nach dem
Das Amtsgericht Bernkastel-Kues und das Landgericht Trier wiesen die Klage jedoch ab. Das Landgericht Trier erläuterte, dass der Beklagte der ihm obliegenden
Die Klägerin treffe aber ein ganz überwiegendes
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Trier (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10776
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