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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.08.2015
9 U 169/14 -

Ladeninhaber haftet für Kollision eines Autos mit "herrenlosem" Einkaufswagen

Einkaufswagen müssen auch nach Ladenschluss vor selbstständigem Wegrollen oder unbefugter Nutzung geschützt werden

Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bielefeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2013 befuhr ein Zeuge mit dem Opel Zafira des Klägers nachts die Detmolder Straße in Bielefeld. Vor dem Lebensmittelmarkt des Beklagten stieß das Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammen, der nach der Darstellung des Klägers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt war. Seinen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 Euro hat der Kläger vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt.

Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen begründet Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten und Haftung des Ladeninhabers

Die Schadensersatzklage war zu 80 % erfolgreich. Unter Berücksichtigung der mit 20 % veranschlagten Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs - ein den Unfall mitverursachendes Verschulden seines Fahrers war nicht feststellbar - hat das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger ca. 4.300 Euro Schadensersatz zugesprochen. Der Beklagte hafte, so das Gericht, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch nach Geschäftsschluss habe er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen müssen. Dabei habe er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegen wirken müssen. Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen, weil die Einkaufswagen nach der Darstellung des Beklagten lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen seien. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Es sei nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen würden. Um dies zu verhindern könne man die Einkaufswagen z.B. mit einer abschließbaren Kette verbinden, was keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordere. Die Beachtung dieser Sicherungsmaßnahmen sei für den Beklagten möglich und zumutbar gewesen. Ihr Unterlassen begründe seine Haftung.

Ausdrücklich offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich, hatte das Gericht die Frage, ob den Sicherungspflichten allein durch die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandsystem genügt worden wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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