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Amtsgericht München, Urteil vom 05.02.2014
343 C 28512/12 -

Autofahrer haftet für Schäden durch wegrollenden Einkaufswagen auf Supermarktparkplatz

KFZ-Haft­pflicht­versicherung ist nur bei Unfall eines "in Betrieb" befindlichen Kraftfahrzeugs einstandspflichtig

Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum abgestellt wird, auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die KFZ-Haft­pflicht­versicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall parkte der Beklagte seinen Fiat Ducato am 10. März 2011 auf dem Parkplatz eines REWE Marktes im Landkreis Starnberg, um ihn zu entladen. Er stellte einen Einkaufswagen neben seinem Fiat Ducato ab, um Getränkekisten aus dem Ducato in den Einkaufswagen laden zu können. Dabei kam der Einkaufwagen auf dem abschüssigen Parkplatz ins Rollen und stieß gegen den neben dem Ducato geparkten Kastenwagen der Klägerin, wodurch an der rechten hinteren Seitentüre Kratzer entstanden sind. Der Schaden beträgt insgesamt 1.638,43 Euro.

Klägerin verlangt Schaden an ihrem Fahrzeug ersetzt

Die Eigentümerin des Kastenwagens macht nun gegenüber dem beklagten Fahrer des Ducato und gegenüber der Haftpflichtversicherung, bei der der Ducato versichert ist, den Schaden geltend und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Nutzer des Einkaufswagens muss Schaden ersetzen - Haftpflichtversicherung muss nicht für Schaden aufkommen

Die zuständige Richterin wies die Klage gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung ab, verurteilte jedoch den Fahrer des Fiat Ducato zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.519,91 Euro. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig ist, wenn sich ein Unfall "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ereignet. Nach der Rechtsprechung ereignet sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, wenn er "durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde" und sich "von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben".

Ursache des Unfalls lag nicht in einer von einem anderen Fahrzeug ausgehenden Gefahr

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass nach dieser Definition hier kein Unfall vorliegt. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, habe nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun. Die Ursache des Unfalls liege nicht in der Gefahr, die durch den Fiat Ducato ausgeht, sondern darin, dass der Beklagte beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtete habe, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. Deshalb muss die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen.

Fahrzeugbesitzer hätte auf Einkaufswagen achten müssen

Haften muss jedoch der Fahrer des Fiat Ducato. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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