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Eine mit einem Pferd verunfallte Reiterin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Tierhalterin, wenn sie nicht beweisen kann, dass der Unfall auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren Verhalten des Pferdes beruht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm. 18.09.2012 entschieden
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Agrarwissenschaftlerin aus Rheda-Wiedenbrück mit langjähriger Reiterfahrung, verunfallte am 28. Dezember 2007 mit einem von der Beklagten aus Bielefeld auf einem Hof in Rheda-Wiedenbrück gehaltenen
Die Schadensersatzklage der Klägerin blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung der Beklagten gemäß § 833 BGB nicht feststellen können. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 15943
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