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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 27.06.2011
8 U 510/11 -

OLG Nürnberg: Reiter hat bei Reitbeteiligung keinen Schadens­ersatz­anspruch gegen Pferdehalter

Reitbeteiligung beinhaltet stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluss

Kommt es anlässlich eines Ausritts im Rahmen einer Reitbeteiligung zu einem Unfall, bei dem die Reiterin verletzt wird, können gegen die Eigentümerin des Reitpferdes keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Reitbeteiligung beinhaltet einen stillschweigenden vertraglichen Haftungsausschluss. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien bereits seit mehreren Jahren eine mündliche Vereinbarung, wonach die Klägerin monatlich 35 Euro an die Beklagte zahlt und dafür deren Wallach circa einmal wöchentlich reiten durfte, insbesondere wenn dieser bewegt werden muss und die Beklagte selbst hierfür keine Zeit hat. Nach dem Reiten hatte sie regelmäßig das Pferd „abzutrensen“, das heißt Sattel und Sattelzeug abzunehmen und den Wallach wieder auf die Koppel oder in die Box zurück zu bringen.

Verletzte Reiterin verlangt von Pferdehalterin Schadensersatz und Schmerzensgeld

Auch an einem Montag im Sommer 2010 - die Eigentümerin des Pferdes war gerade in Urlaub - brachte die Klägerin nach einem Ausritt den Wallach der Beklagten in seinen Reitstall im Landkreis Fürth zurück. Als sie jedoch von dem Pferd abgestiegen war, soll dieses aufgrund eines plötzlichen Geräuschs erschrocken und zur Seite gesprungen sein - direkt auf den Fuß der Klägerin, die hierdurch eine Fraktur erlitt. Nunmehr berief sich die Geschädigte darauf, dass nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier entstanden sind, einzustehen hat und erhob gegen die Eigentümerin des Pferdes Klage. Über 3.000 Euro Schadensersatz und zudem 4.000 Euro Schmerzensgeld wollte die 36-jährige Friseurmeisterin aus Mittelfranken von der Pferdehalterin gezahlt haben.

Sachlage beinhaltet abgeschlossenen vertraglichen Haftungsausschluss

Mit diesem Anliegen ist sie nunmehr auch in zweiter Instanz gescheitert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg liegt nämlich bei dieser Sachlage ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vor. Schließlich habe die Klägerin selbst - wie eine Tierhalterin - unumschränkte Einflussmöglichkeit auf das Pferd in den Zeiten gehabt, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat, und dies sei auch im überwiegend eigenen Interesse geschehen.

Person mit Reitbeteiligung sollte sich wie Tierhalter auf Zeit fühlen und Risiko von Schäden durch das Tier selbst tragen

Das Gericht führt weiter aus, derartige Reitbeteiligungen ermöglichten es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selbst ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, trete insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist - hier dauerte es bereits drei Jahre an - wohne auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, solle sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selbst tragen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handele sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbinde die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei daher hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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