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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein 19-jähriger Feuerwehrmann, der selbst einen Brand legt, um einen Feuerwehreinsatz zu provozieren, bei dem er sich beweisen kann, uneingeschränkt schadensersatzpflichtig ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren setzte der seinerzeit 19 Jahre alte Beklagte aus Kirchhundem, damals Mitglied der örtlichen Freiwilligen
Für diese Tat und eine bereits zuvor begangene, weitere
Vor dem Landgericht Siegen haben die geschädigte Holzverarbeitungsfirma, zugleich Grundstückseigentümerin, und ihre Gebäudeversicherung den Beklagten sodann zivilrechtlich auf Ausgleich der durch den Brand verursachten Schäden in Anspruch genommen. Die Gebäudeversicherung hat den von ihr mit ca. 228.000 Euro regulierten Gebäudeschaden geltend gemacht und die Holzverarbeitungsfirma ihre nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckten Schäden, u.a. weitere Gebäudeschäden sowie Schäden an der Betriebseinrichtung und den Vorräten, die sich nach den insoweit bestehenden Versicherungen als Selbstbehalt tragen muss.
Das Landgericht Siegen hat den Beklagten in den Zivilprozessen dem Grunde nach für uneingeschränkt haftbar angesehen und ihm in der Höhe zur Zahlung nachgewiesener Schadensbeträge verurteilt, u.a. in Höhe von ca. 228.000 Euro an die Gebäudeversicherung (Urteil des LG Siegen vom 30.04.2015, Az. 8 O 133/12, beim OLG Hamm Az. 9 U 117/15) und in Höhe von 50.000 Euro an die Holzverarbeitungsfirma (Grund- und Teilurteil des LG Siegen vom 26.10.2015, 8 O 43/13, beim OLG Hamm Az. 9 U 232/15).
Nach den vom Oberlandesgericht Hamm im Berufungsverfahren getroffenen Entscheidungen haftet der Beklagte für die durch den Brand verursachten Schäden in vollem Umfang, weil er das Gebäude bedingt vorsätzlich in Brand gesetzt hat und seine zivilrechtliche Verantwortlichkeit dabei weder ausgeschlossen noch gemindert war.
Der Beklagte habe, so das Oberlandesgericht, den Müllcontainer absichtlich entzündet und dabei das Abbrennen der Gewerbehalle mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen. In den erstinstanzlichen Klageverfahren habe er zugestanden, dass die Flammen vom Müllcontainer auf die Halle übergegriffen hätten und sei an diesen Vortrag im Berufungsverfahren gebunden. Seine weitere Einlassung, er habe nicht damit gerechnet, dass das Feuer vom Müllcontainer auf das Gebäude übergreife, sei widerlegt. Dafür sprächen die Erfahrungen aus seiner früheren
Für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22766
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