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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 02.07.2014
3 U 40/13 -

Kein Versicherungsschutz bei Brandschaden trotz theoretischer Möglichkeit einer Brandstiftung durch Dritte

Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgrund Gesamtwürdigung aller Tatumstände

Einem Versicherungsnehmer steht im Falle eines Brandschadens dann kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, wenn sämtliche Tatumstände dafür sprechen, dass er der Brandstifter ist. Die theoretische Möglichkeit einer Brandlegung durch Dritte spielt dabei keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2008 wurde eine fast 700 qm große Villa vorsätzlich in Brand gesetzt. Obwohl sich der Eigentümer während des Brandes selbst im Gebäude befand und nur durch die Feuerwehr mittels einer Drehleiter gerettet werden konnte, warf ihm die Wohngebäudeversicherung vor, selbst der Brandstifter gewesen zu sein. Der Eigentümer wies diesen Vorwurf von sich und erhob schließlich Klage. Er wollte damit eine Regulierung des Schadens in Höhe von über 730.000 Euro erreichen. Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Es kam aufgrund der Gesamtwürdigung aller Tatumstände zu dem Ergebnis, dass nur der Gebäudeeigentümer als Brandstifter in Frage komme. Gegen diese Entscheidung legte der Gebäudeeigentümer Berufung ein.

Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Gebäudeeigentümers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da ihm eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vorzuwerfen gewesen sei. Die Wohngebäudeversicherung sei daher nicht zur Schadensregulierung verpflichtet gewesen.

Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgrund aller Tatumstände

Zwar müsse der Versicherer voll beweisen, so das Oberlandesgericht, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Dazu genüge es aber Tatumstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die nach ihrer Gesamtwürdigung für eine vorsätzliche Herbeiführung sprechen. Dem sei die Wohngebäudeversicherung hier nachgekommen. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Brandstiftung durch Dritte sei unerheblich gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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