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Wird ein titulierter Kindesunterhalt ein Jahr lang nicht geltend gemacht, so kann der Anspruch auf Kindesunterhalt verwirkt sein. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich um Kindesunterhalt handelt und der Anspruch tituliert ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater schuldete seinem nicht bei ihm wohnenden Sohn aufgrund einer Jugendamtsurkunde
Das Amtsgericht Essen verneinte eine
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Vaters. Seiner Ansicht nach sei der
Das Jugendamt habe über einen Zeitraum von 2 ½ Jahre den Unterhaltsrückstand aus dem Jahr 2005 nicht geltend gemacht, so das Oberlandesgericht weiter. Zwar habe es nicht ausdrücklich auf die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs verzichtet. Das Jugendamt habe aber in der Zeit von 2005 bis Januar 2008 den Unterhaltsrückstand nicht thematisiert. Der Vater habe daher davon ausgehen dürfen, dass eine Inanspruchnahme wegen der Rückstände nicht mehr erfolgen wird.
In diesem Zusammenhang sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts unerheblich gewesen, dass es sich um
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18842
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