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Wer im Rahmen einer Grillparty mit Brennspiritus hantiert, ist schadenersatzpflichtig, wenn durch eine vom Spiritus hervorgerufene Stichflamme ein neben dem Grill stehendes Kind verletzt wird. Zudem können die Eltern des Kindes auf Schadenersatz haften. Ein Mitverschulden ist einem 11-jährigen Kind nicht anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1994 veranstalteten zwei Familien eine gemeinsame Grillparty. Dabei kam es zu einem folgenschweren
Das Oberlandesgericht Hamm bejahte zunächst eine
Dem Kind sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein
Zwar sei dem Vater des Kindes ein
Zu einer Anspruchskürzung sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch deshalb gekommen, da der Vater des Kindes für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1998, 1181/rb)
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Dokument-Nr. 16948
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