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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.12.1997
6 U 66/96 -

Verletzung eines 11-jährigen Kindes aufgrund fahrlässigen Umgangs mit Brennspiritus begründet Schaden­ersatz­pflicht des Grillmeisters sowie des Vaters des Kindes

11-jährigem Kind ist kein Mitverschulden anzulasten

Wer im Rahmen einer Grillparty mit Brennspiritus hantiert, ist schaden­ersatz­pflichtig, wenn durch eine vom Spiritus hervorgerufene Stichflamme ein neben dem Grill stehendes Kind verletzt wird. Zudem können die Eltern des Kindes auf Schadenersatz haften. Ein Mitverschulden ist einem 11-jährigen Kind nicht anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1994 veranstalteten zwei Familien eine gemeinsame Grillparty. Dabei kam es zu einem folgenschweren Unfall als einer der Familienväter im Beisein des anderen Familienvaters versuchte mit flüssigem Spiritus den Grill anzuzünden. Es bildete sich eine Stichflamme, die dass neben dem Grill stehende 11-jährige Kind der anderen Familie erfasste und schwer verletzte. Aufgrund der Behandlung des Kindes entstanden der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten in Höhe von fast 60.000 DM. Diese Kosten verlangte die Versicherung von dem mit dem Spiritus hantierenden Familienvater ersetzt. Dieser meinte, der Unfall sei vom Kind und dessen Vater überwiegend selbst verschuldet worden. Er leistete daher nur einen Betrag von etwa 2200 DM. Bezüglich des restlichen Betrags erhob die Versicherung Klage.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlandesgericht Hamm bejahte zunächst eine Haftung des beklagten Familienvaters. Dieser habe die Brandverletzungen des Kinds fahrlässig verursacht, da er trotz des neben dem Grill stehenden Kinds mit Spiritus hantiert habe.

Kind trug kein Mitverschulden an Unfall

Dem Kind sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten gewesen. Denn es habe nicht ohne weiteres wissen müssen, dass der Versuch, mit Spiritus den Grill anzuzünden, zu gefährlichen Stichflammen führen kann.

Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Vaters

Zwar sei dem Vater des Kindes ein Mitverschulden anzulasten gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, da er es zugelassen habe, dass sein Kind neben dem Grill stand. Dieses Mitverschulden sei dem Kind aber nicht zuzurechnen gewesen. Denn dies hätte erfordert, dass es den Unfall mitverursacht hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Zurechnung habe sich auch nicht aus einer rechtlichen Sonderbeziehung ergeben. Eine solche habe sich nicht aus der gemeinsamen Verabredung und Durchführung der Grillparty ergeben. Eine von zwei Familien gemeinsam geplante Grillveranstaltung habe einen rechtlich unverbindlichen und eben nicht vertragsähnlichen Charakter.

Kürzung des Anspruchs aufgrund fehlender Haftung des Vaters des Kindes

Zu einer Anspruchskürzung sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch deshalb gekommen, da der Vater des Kindes für den Unfall nicht gehaftet habe. Grundsätzlich hafte nach § 840 Abs. 1 BGB jeder von mehreren Schädigern dem Geschädigten in vollem Umfang. Ist jedoch ein Schädiger kraft Gesetzes von seiner Haftung befreit, so sei der Anspruch des Geschädigten gegenüber den nicht von der Haftung befreiten Schädiger um den Anteil gekürzt, der ohne die Haftungsbefreiung des Mitschädigers auf diesen entfallen würde. So habe der Fall hier gelegen. Zwar sei der Vater des Kindes grundsätzlich schadenersatzpflichtig gewesen, da er grob fahrlässig seine Schutzpflichten aus § 1631 Abs. 1 BGB verletzt habe. Die Versicherung habe aber den Schadenersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 6 SGB X gegenüber dem Vater nicht geltend machen können. Er sei daher von der Haftung befreit gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1998, 1181/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1998, 1181Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1998, Seite: 1181
  • VersR 1998, 1296Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1998, Seite: 1296

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