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Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und gab, anders als noch das Landgericht, der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen den Kfz-Händler statt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Kfz-Händler bot auf einer Online-Plattform einen Pkw als "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro an. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt "Weiteres" am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die
Die Angaben unter dem Punkt "Weiteres" ändern nach Auffassung des Oberlandesgerichts nichts an der Täuschung des Verbrauchers. Blickfang der Werbung sei die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der
Darüber hinaus bewertete das Oberlandesgericht die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als "Neufahrzeug" bezeichnet und erst unter "Weiteres" die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwarte bei der Angabe "Neufahrzeug" ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen "Neufahrzeug" und "Tageszulassung" unterscheide.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)
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