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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.10.2014
2 U 393/13 -

Kau­fpreis­reduzierung nach gezielter Verunsicherung des privaten Verkäufers beim Autokauf unwirksam

Drohung eines Autoeinkäufers mit für ihn erkennbar nicht vorhandenen Schadens­ersatz­an­sprüchen ist widerrechtlich

Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises ggf. unwirksam. Die Drohung des Käufers mit - für ihn erkennbar - nicht bestehen Schaden­ersatz­an­sprüchen gegen den Verkäufer ist widerrechtlich. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, wohnhaft in Montabaur, hatte dem Beklagten nach einem Angebot im Internet im Mai 2012 seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8.000 Euro verkauft. Der Beklagte betreibt ein Autohaus in Dormagen. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3.000 Euro mündeten. Diesen Betrag macht der Kläger zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5.000 Euro gezahlt.

LG weist Klage mangels ausreichenden Beweises ab

Das Landgericht Koblenz hat die Klage mangels ausreichenden Beweises abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der Zahlungsklage nunmehr nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben.

OLG: Kläger durfte Kaufpreisreduzierung wegen Drohung und Täuschung anfechten

Der Kläger habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 Euro wegen Drohung und Täuschung anfechten können, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8.000 Euro zu zahlen sei. Die Reduzierung sei nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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