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Wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die gemäß § 16 a Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht, handelt wettbewerbswidrig. Aber auch Maklern kann es zu untersagen sein, Anzeigen für Mietwohnungen ohne die Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr zu veröffentlichen oder Verkaufsanzeigen ohne die Angabe zum wesentlichen Energieträger. Dies geht aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit nahm der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverein aus Radolfzell einen
Der beklagte
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründet waren. Die in Frage stehenden Immobilienanzeigen genügten nicht den Anforderungen der EnEV, weil - wie vom Kläger zu Recht beanstandet - die in § 16 a EnEV genannten Pflichtangaben fehlten.
Zwar müsse ein Wettbewerbsverstoß der
Das Veröffentlichen der Immobilienanzeigen sei vielmehr aufgrund der Regelung in § 5 a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als wettbewerbswidriges Verhalten der
(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine
1.die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2.den im
3.die im
4.bei Wohngebäuden das im
5.bei Wohngebäuden die im
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
[...]
Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1.das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3.die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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