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Landgericht Gießen, Urteil vom 11.09.2015
8 O 7/15 -

Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis in Immobilienanzeige treffen nicht Immobilienmakler

Pflichtangaben müssen unter anderem vom Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gemacht werden

Ein Immobilienmakler, der für den Verkäufer eine Immobilienanzeige schaltet, muss nicht sicherstellen, dass die Anzeige Informationen zum vorhandenen Energieausweis enthält. Die Pflichtangaben gemäß § 16 a der Energie­spar­verord­nung (EnEV) muss vielmehr nur der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucherschutzverband bemängelte im Oktober 2014 zwei von einer Gesellschaft für Immobilienmarketing in einer Tageszeitung veröffentlichte Immobilienanzeigen. Die Gesellschaft sollte im Auftrag des Eigentümers zwei Eigentumswohnungen verkaufen. Der Verbraucherschutzverband hielt die Anzeigen für wettbewerbswidrig und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da sie keine Angaben zu den vorhandenen Energieausweisen enthielten. Solche seien aber nach § 16 a EnEV erforderlich. Die Immobilienmarketinggesellschaft hielt sich für nicht verantwortlich. Ihrer Meinung nach treffe sie nicht die Informationspflichten. Der Verbraucherschutzverband erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Unterlassung gegen Immobilienmakler

Das Landgericht Gießen entschied gegen den Verbraucherschutzverband. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gegen die beklagte Immobilienmarketinggesellschaft zugestanden. Zwar sei es richtig, dass die Immobilienanzeigen nicht die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 16 a EnEV enthalten haben. Dies sicherzustellen sei aber nicht Aufgabe der Beklagten gewesen.

Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis treffen nicht Immobilienmakler

Nach der Vorschrift müssen die Pflichtangaben vom Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gemacht werden, so das Landgericht. Eine entsprechende Verpflichtung des Immobilienmaklers lasse sich aus dem Wortlaut der Regelung jedoch nicht entnehmen. Die Beklagte als Maklerin sei auch nicht Eigentümer oder Verkäufer der Eigentumswohnungen gewesen. Es sei zudem nicht Aufgabe des Gerichts, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren Wortlaut hinaus zu Lasten Dritter zu erweitern, selbst wenn dies aus Gründen der Praktikabilität wünschenswert sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2015
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2015, 685/rb)

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