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Ein Immobilienmakler, der für den Verkäufer eine Immobilienanzeige schaltet, muss nicht sicherstellen, dass die Anzeige Informationen zum vorhandenen Energieausweis enthält. Die Pflichtangaben gemäß § 16 a der Energiesparverordnung (EnEV) muss vielmehr nur der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucherschutzverband bemängelte im Oktober 2014 zwei von einer Gesellschaft für Immobilienmarketing in einer Tageszeitung veröffentlichte Immobilienanzeigen. Die Gesellschaft sollte im Auftrag des Eigentümers zwei Eigentumswohnungen verkaufen. Der Verbraucherschutzverband hielt die Anzeigen für
Das Landgericht Gießen entschied gegen den Verbraucherschutzverband. Ihm habe kein Anspruch auf
Nach der Vorschrift müssen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2015
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2015, 685/rb)
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Dokument-Nr. 21935
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