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Mundspüllösungen können Arzneimittel sein und dürfen dann nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung als kosmetische Mittel vertrieben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.
Die in Bühl ansässige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bringt Mundspüllösungen als zugelassene
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klägerin Recht. Der Klägerin stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte verhalte sich unlauter, weil sie ein als
Funktionsarzneimittel seien u.a. Stoffzusammensetzungen, die im menschlichen Körper verwendet würden, um natürliche Lebensvorgänge im Organismus durch eine pharmakologische Wirkung zu beeinflussen. Diese Eigenschaften weise die Mundspüllösung der Beklagten auf. Das in ihr in einer Konzentration von 0,12 % enthaltene Chlorhexidin entfalte eine pharmakologische, weil antibakterielle Wirkung in der Mundhöhle. Es verbleibe dort an der Oberfläche von Mundschleimhaut und Zähnen und mache in der Mundhöhle vorhandene Bakterien unschädlich. Diese pharmakologische Wirkung sei geeignet, natürliche Lebensvorgänge im menschlichen Organismus nennenswert zu beeinflussen. Durch die Reduzierung von Keimen in der Mundhöhle würden in Folge bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches gelindert. Eine solche Wirkung könne allein mithilfe mechanischer Mundhygiene wie dem Zähneputzen oder kosmetischer Mittel nicht erzielt werden. Letztlich bestreite die Beklagte diese Wirkung auch gar nicht, die ihr Produkt im Internet ursprünglich selbst als "medizinische Mundspüllösung" beworben habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17649
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