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Bei dem in Österreich hergestellten Produkt "Red Rice 330 mg GPH Kapseln" handelt es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Lebensmittel in Gestalt eines Nahrungsergänzungsmittels. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls betreibt einen pharmazeutischen Großhandel. Sie brachte im September 2002 das Produkt "Red Rice 330 mg GPH Kapseln" als
Das beklagte Amt untersagte der Klägerin das Inverkehrbringen des Produkts in Deutschland, weil es sich dabei um ein zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren allerdings an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zur Klärung der Frage zurückverwiesen, ob es sich bei dem Produkt um ein "Präsentationsarzneimittel" handelt.
Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr verneint und daher den angegriffenen Untersagungsbescheid zum Inverkehrbringen des Produkts in Deutschland aufgehoben. Aus der Sicht eines durchschnittlichen bzw. typischen Verbrauchers weist das Produkt nach seiner Bezeichnung, Aufmachung und Bewerbung nicht den Charakter eines Arzneimittels auf. Allein die Kapselform begründet eine Arzneimitteleigenschaft nicht, diese Darreichungsform ist vielmehr auch für
Nach diesem Gesamtbild wird das Produkt nicht in die Nähe eines Arzneimittels gerückt. Zwar lassen sich auf der Internetseite der Herstellerfirma in Zusatzinformationen zum Produkt sehr wissenschaftlich gehaltene Aussagen zur Eigenschaft von Monacolinen finden ("Monacolin verhindert durch die Hemmung der HMG-CoA-Reduktase die Umwandlung von ß-Hydroxy-ß-methylglutaryl-CoA (HMG-CoA) in Mevalonsäure. Damit wird die Vorstufe der Cholesterinsynthese unterbrochen."). Daraus lässt sich aber aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers kein Heilmittelbezug dergestalt entnehmen, dass das Produkt Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von menschlichen Krankheiten verspricht. Behandelbare Krankheiten werden im Internetauftritt nicht genannt. Der Umstand, dass sich ein Teil der Verbraucher möglicherweise von besonders wissenschaftlich klingenden Beschreibungen beeindrucken lässt, reicht für die erforderliche Herstellung eines Heilmittelbezuges nicht aus. Selbst, wenn man in einer solchen Formulierung eine krankheitsbezogene Werbung erblicken wollte, bliebe es bei einer einzelnen Werbeaussage, die allenfalls als solche unzulässig sein könnte, nicht aber den Arzneimittelcharakter zu begründen vermag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11047
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