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Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte aus dem westlichen Münsterland bietet so genannte "begleitende Kinesiologie" und "Edu-Kinestetik-BrainGym®" an. Ihre Angebote bewarb sie im Internet in Bezug auf das Behandlungsverfahren "Kinesiologie" u.a. mit den Äußerungen:
"Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert; [...]
Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses; [...] Linderung bei körperlichen Beschwerden; [...]
Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen; [...]
mit dem Anwendungsgebiet [...] Narbenstörungen, [...] Migräne, [...] Rückenschmerzen, [...] Verdauungsprobleme, [...] Menstruationsschmerzen, [...] Entgiftung, [...] Burnout, [...] Schlafstörungen, [...] Nervosität, [...] Depressionen, [...]
mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, zum Beispiel am Arm, getestet. So erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt wird [...] Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbstheilungskräfte an [...]"
Das kinesiologische Verfahren "Edu-Kinestetik-BrainGym®" beschrieb sie u.a. mit
"Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften".
Der klagende Wettbewerbsverein aus Berlin war der Auffassung, dass die Werbeaussagen der Beklagten eine irreführende
Die Unterlassungsklage des Klägers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Beklagten die streitgegenständliche Internetwerbung als irreführende und damit
Auch wenn die Beklagte mit den Äußerungen keine Heilung von Krankheiten allein durch die Anwendung der (begleitenden) Kinesiologie in Aussicht stelle, suggerierten die Aussagen, dass die angebotenen Leistungen als Ergänzung bzw. Unterstützung einer medizinischen/therapeutischen Behandlung zur Linderung von Krankheiten, Leiden bzw. krankhaften Beschwerden beitragen könnten.
Nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18631
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