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Ein Arzneimittelhersteller darf für sein Medikament mit dem Wirkstoff Insulindetemir damit werben, das es zu einer geringeren Gewichtszunahme führt als ein Präparat mit dem Wirkstoff Insulinglargin. Das Arzneimittel wird zur Behandlung von Diabetes mellitus eingesetzt.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von
Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Werbung verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stützten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprüfte Fachinformation gefunden hätten. Deshalb sei zu vermuten, dass der Gewichtsvorteil, mit dem die Beklagte geworben hatte, dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Von der Aufhebung betroffen sind diejenigen Anträge, die sich gegen die durch Bezugnahme auf eine
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass insoweit eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der "Zitatwahrheit" in Betracht kommt. Danach sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher
Dagegen ist die ohne konkreten Bezug zu der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 15196
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