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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.04.1987
4 U 296/86 -

Gegenseitiges unerlaubtes Fotografieren unter Nachbarn rechtfertigt jeweiligen Unter­lassungs­anspruch

Gegenseitige Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlich­keits­rechts

Werden von jemanden unerlaubt Fotos angefertigt, so liegt darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und somit eine Persönlichkeits­verletzung. Dem Fotografierten steht in einem solchen Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1985 kam es zu einer Konfrontation zweier Nachbarn mit Kameras. Da der eine Nachbar den anderen beschuldigte ihn und seine Familie ständig zu beobachten, beabsichtigte er zu Beweiszwecken Fotos davon anzufertigen. Der andere kam ihn jedoch zuvor und fotografierte ihn zweimal. Nachfolgend machten beide Nachbarn gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend.

Gegenseitiger Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass beiden Nachbarn ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zustand. Denn das unerlaubte Fotografieren eines anderen verletze das Recht am eigenen Bild und somit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Recht am eigenen Bild umfasse die Befugnis, über die Verbreitung seines Fotos sowie über das Ob des Fotografierens zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei der Zweck des Fotografierens unerheblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 425/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JZ 1988, 308Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1988, Seite: 308
  • NJW-RR 1988, 425Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 425
  • VersR 1988, 694Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1988, Seite: 694

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