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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019
4 RBs 92/19 -

Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnung

Weder "Powerbank" noch Ladekabel weisen Display auf, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden können

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine sogenannte "Powerbank" und ein Ladekabel nicht als elektronische Geräte im Sinne der Straßen­verkehrs­ordnung angesehen werden können.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer eines Pkw aus Bielefeld hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone, mit dem er über die Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sogenannte "Powerbank", d.h. einen externen Akku, angeschlossen. Er wollte so das Smartphone laden und den Abbruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er die "Powerbank" und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.

AG sieht in Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener "Powerbank" eine Geräteieinheit

Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße von 180 Euro. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener sogenannter "Powerbank" als Geräteieinheit zu verstehen sei, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Davon abgesehen würden "Powerbank" und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Möglichkeit sei, über das Mobiltelefon zu kommunizieren.

OLG: Powerbank und Ladekabel dienen nur der Energieversorgung von Unterhaltungselektronik und nicht der Kommunikation selbst

Das Oberlandesgericht Hamm war anderer Meinung und hob das vom Betroffenen angefochtene Urteil auf. Weder "Powerbank" noch Ladekabel könnten isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden, so das Oberlandesgericht. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst. Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von "Powerbank" und Ladekabel während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher, wie dies beispielsweise bei Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbildschirmen oder Tablet-Computern der Fall sei. Dafür spreche, dass weder "Powerbank" noch Ladekabel ein Display aufweisen würden, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könne.

Bedienung von Ladekabel und Powerbank ist nur an Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot zu messen

Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer "Powerbank" eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an dem Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot aus § 1StVO zu messen sei.

§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

§ 1 StVO lautet wie folgt:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)

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