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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine sogenannte "Powerbank" und ein Ladekabel nicht als elektronische Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung angesehen werden können.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Fahrer eines Pkw aus Bielefeld hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes
Das Amtsgericht Detmold verurteilte den Fahrer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a der
Das Oberlandesgericht Hamm war anderer Meinung und hob das vom Betroffenen angefochtene Urteil auf. Weder "Powerbank" noch Ladekabel könnten isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden, so das Oberlandesgericht. Es handele sich jeweils nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen diene oder zu dienen bestimmt sei und nicht um ein solches Gerät selbst. Darüber hinaus gehe mit der
Natürlich könne auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer "Powerbank" eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden würden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Dies richte sich jedoch maßgeblich nach den Umständen wie der Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile. Deshalb erscheine es ausreichend, dass diese
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28398
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