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Ist auf dem Lichtbilder einer Polizeikontrolle deutlich zu erkennen, dass ein Autofahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr hält, kann bereits aus dieser eindeutigen und für ein Telefonieren typischen Art und Weise des Haltens des Mobiltelefons geschlossen werden, dass eine während des Fahrens verbotswidrige Nutzung des Geräts vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Borken den betroffenen
Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil machte der
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf das Rechtsmittel als unbegründet. Zwar sei das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der
§ 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO lautet wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28432
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