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Die Vorfahrtsregel des § 18 Abs. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung), nach der der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen, gilt auch bei sogenanntem "Stop-and-Go-Verkehr". Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in der Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist, findet diese Vorfahrtsregelung keine Anwendung mehr. Fahrzeugführer, die in dieser Situation auf die Fahrbahn einer Autobahn aufgefahren, haben aber das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 45 Jahre alte Betroffene aus Ludwigshafen wollte im Mai 2017 mit einem Pkw BMW vom Rasthof Siegerland auf die
In dem gegen den Betroffenen geführten Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Siegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn - Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO - zu einer Geldbuße von 110 Euro verurteilt. Der Betroffene sei, so das Amtsgericht, wartepflichtig gewesen. Er habe seinen "Überholvorgang" zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem er nicht mit Sicherheit habe sagen können, dass er ihn vollständig beenden können würde. Damit habe er das "Überholen" des vorfahrtsberechtigten Sattelzuges erzwingen wollen, eine vorherige Verständigung mit dem Fahrer dieses Sattelzuges habe nicht stattgefunden.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil war vorläufig erfolgreich. Nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts hat das Oberlandesgericht Hamm die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen ergäben keinen Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO, so das Gericht. Das Amtsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass der auf eine
Das bedeute allerdings nicht, dass schon bei jeglichem verkehrsbedingten Halt auf der durchgehenden Fahrbahn - und sei er zeitlich auch noch so kurz - bereits die Vorfahrtsregelung des § 18 Abs. 3 StVO keine Geltung mehr beanspruchen könne. Erst wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen sei, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen sei, sei das der Fall.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe der Sattelzug hinter dem Betroffenen gestanden, ohne dass das Amtsgericht konkrete Feststellungen zur Dauer dieser Standzeit getroffen habe. Aus der Beweiswürdigung ergebe sich allerdings, dass der als Zeuge vernommene Fahrer des Sattelzuges bekundet habe, dass er etwa 3-4 Minuten gestanden habe. Sollte tatsächlich eine so lange Standzeit geherrscht haben, so habe der Betroffene die Vorfahrt des Sattelzuges nicht missachten können. Dabei mache es für die Regelung des § 18 Abs. 3 StVO keinen Unterschied, ob der Betroffene bereits ganz oder nur teilweise auf der Fahrbahn eingefädelt gewesen sei.
Das Amtsgericht habe daher in der neuen Verhandlung aufzuklären, inwieweit sich der Lkw in einer Fahrbewegung befunden habe, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn gewechselt sei. Dabei sei gegebenenfalls auch aufzuklären, ob der Betroffene gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe, weil er so dicht vor dem (stehenden) Sattelzug auf den rechten Fahrstreifen aufgefahren sei, dass dessen Fahrer ihn wegen des sogenannten "toten Winkels" eines LKW-Fahrers nicht unmittelbar habe wahrnehmen können.
(1) 1 Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. 2 Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. 3 Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 25957
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