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Das Vorfahrtsrecht für den Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf dem Beschleunigungsstreifen gemäß § 18 Abs. 3 StVO gilt auch dann, wenn auf der Fahrspur Stau herrscht. Das Wort "Vorfahrt" in der Vorschrift leitet sich nicht aus einer Bewegung ab, sondern aus einem "Vorrecht". Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2018 kam es auf einer
Das Landgericht Lüneburg gab der Schadensersatzklage zu 75 % statt. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger könne nur 25 % seines Schadens ersetzt verlangen, da er den Unfall durch mehrere Verkehrsverstöße selbst verursacht habe. Der Kläger habe das
Das
Dem Beklagten sei nach Auffassung des Oberlandesgericht kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Jedenfalls habe der Kläger nicht beweisen können, dass der Beklagte unaufmerksam oder falsch reagiert habe. Es sei zu beachten, dass sich in einem schrägen Bereich vor dem Lkw ein toter Winkel befindet, den der Lkw-Fahrer bauartbedingt nicht bzw. nur mit einem gesetzlich nicht vorgeschriebenen Sicherheitsspiegel einsehen kann. Ein Lkw-Fahrer dürfe darauf vertrauen, dass sich ein Fahrzeug nicht direkt in den nicht einsehbaren Bereich setzt. Er müsse nicht vor jedem kurzfristigen Anhalten im Stop-and-go-Verkehr den Bereich rechts vorne neben seinem Lkw überprüfen.
Die Mithaftung der Beklagten in Höhe von 25 % ergebe sich aus der Betriebsgefahr des Lkw, so das Oberlandesgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30587
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