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Eine Aufklärungsrüge ist nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen. Das Gericht hat vielmehr den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient aufzuklären, weil auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden ist, ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1948 geborene, klagende Patientin aus Bergisch Gladbach begab sich wegen anhaltender Kniebeschwerden in die Behandlung der beklagten Klinik in Lüdenscheid. Dort führten die mitverklagten Ärzte im Oktober 2010 eine Knieprothesenrevision durch, bei der eine gelockerte Schlittenprothese durch eine modulare Sonderprothese ersetzt wurde. Wegen anhaltender Kniebeschwerden - nach Darstellung der Klägerin ist sie heute dauerhaft auf Krücken oder einen Rollstuhl angewiesen - rügte die Klägerin u.a. eine behandlungsfehlerhafte Verletzung ihres Oberschenkelnervs während der Revisionsoperation sowie ihre unzureichende Risikoaufklärung. Entgegen dem Inhalt der Aufklärungsbögen sei sie vor der
Die Schadensersatzklage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm stehen der Klägerin keine Haftungsansprüche zu. Ihre Aufklärungsrüge greife nicht durch, so das Gericht. Dabei sei die Frage ihrer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden. Es komme vielmehr auf den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient an, den das Gericht auch durch die Anhörung der Klägerin und der beklagten Ärzte, durch die Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin sowie durch die ergänzende Anhörung der medizinischen Sachverständigen ermittelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin auch über das Risiko von Nervenschäden in der bevorstehenden
Selbst wenn man eine defizitäre Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Nervenverletzung unterstelle, führe dies nicht zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22090
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