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Ein Patient, der nach einer im Kniegelenk durchgeführten Umstellungsosteotomie, weiterhin Kniegelenksbeschwerden hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die Behandlung fehlerhaft und nicht ohne ausreichende ärztliche Aufklärung durchgeführt wurde, wenn ihm nachweislich alternative Behandlungsmethoden vorgestellt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2006 ließ der unter schmerzhaften Kniebeschwerden leidende Kläger aus Minden im beklagten Krankenhaus in Bad Oeynhausen eine Umstellungsosteotomie durchführen. Nach der Operation litt der Kläger weiterhin unter schmerzhaften Beeinträchtigungen des Kniegelenks, so dass er das Gelenk anderweitig erneut operativ behandeln ließ. Er war der Auffassung, die erste Operation sei behandlungsfehlerhaft ohne Überkorrektur und ohne ausreichende Aufklärung ausgeführt worden. Grundsätzlich habe bei ihm eine Operation mit einer Schlittenprothese und keine Umstellungsosteotomie durchgeführt werden müssen. Vom behandelnden Krankenhaus und von dem operierenden
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm konnte keine behandlungsfehlerhaft oder ohne ausreichende Einwilligung des Klägers durchgeführte Operation feststellen. Dass die Umstellungsoperation beim Kläger mit dem Ziel der Neutralstellung und nicht mit dem Ziel einer Überkorrektur der zuvor vorhandenen Fehlstellung vorgenommen worden sei, liege nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im Bereich einer fachgerechten Behandlung. Der Kläger habe vor der Operation auch einer Umstellungsosteotomie und nicht einer Operation mit einer Schlittenprothese zugestimmt. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Dafür sprächen schriftliche Unterlagen, u.a. ein seinerzeit vom Kläger unterzeichneter Aufklärungsbogen. Über die Risiken einer Umstellungsosteotomie und die alternativ mögliche Operation mit einer Schlittenprothese sei der Kläger ausreichend aufgeklärt worden. Auch das folge aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Zu einer Operation mit Schlittenprothese habe dem Kläger nicht geraten werden müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei er insoweit zu jung gewesen. Prothesen seien bei jüngeren Patienten einer stärkeren Belastung ausgesetzt, so dass sie sich eher lockerten und dann auszutauschen seien. Das führe zu einem immer größeren Eingriff in den natürlichen Knochen und das Gewebe und berge die Gefahr von Entzündungen. Bei Patienten im Alter des Klägers sei deswegen noch ein gelenkerhaltender Eingriff zu bevorzugen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17186
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