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Wird ein Patient über Wundinfektionsgefahren nicht hinreichend aufgeklärt, haften das Krankenhaus und der behandelnde Arzt nicht, wenn feststeht, dass der Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in den ärztlichen Eingriff eingewilligt hätte. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1967 geborene Kläger aus Brilon ließ im September 2010 im beklagten Krankenhaus in Brilon eine Nabelhernie (sogenannter Nabelbruch) ambulant operieren. Es erfolgte eine offene Nabelhernien-Operation nach Spitzy, die der mitverklagte Arzt durchführte. Wenige Tage nach der
Das Schadensersatzbegehren des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm konnte nach dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen keinen
Ohne Erfolg rüge der Kläger, dass er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Über Behandlungsalternativen habe er nicht aufgeklärt werden müssen, weil die gewählte Behandlungsmethode in seinem Fall vorzugswürdig gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre ein endoskopisches Verfahren mit höheren Risiken behaftet gewesen und habe keine gleichermaßen indizierte Behandlungsalternative dargestellt. Deswegen habe es dem Kläger nicht als Behandlungsalternative vorgestellt werden müssen.
Unzureichend aufgeklärt worden sei der Kläger zwar über das Wundinfektionsrisiko der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20763
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