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Der Käufer eines Fahrzeugs trägt das Kostenrisiko gerichtlicher Verfahren zur Klärung von Mängeln am Fahrzeug, wenn er dem zur Nachbesserung bereiten Verkäufer vor der Inanspruchnahme der Gerichte keine Gelegenheit gibt, die Sache auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen und etwaige Mängel selbst zu beseitigen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm die angefochtene, erstinstanzliche Kostenentscheidung des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 erwarb der Kläger aus Zetel vom beklagten Autohaus aus Versmold einen gebrauchten VW Passat für 6.750 Euro. Auf eine erste Mängelrüge des Klägers ersetzte die Beklagte den Turbolader. Im Mai 2014 rügte der Kläger einen weiteren
Letztlich unterlag der Kläger im Streit über die Kosten der gerichtlichen Verfahren. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Kläger die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und der erstinstanzlichen Feststellungsklage zu tragen hat, weil die Beklagte ihre Verpflichtung zur
Dass die Beklagte für den Fall einer Reparatur die Verwendung gebrauchter Austauschteile in Aussicht gestellt habe, sei nicht zu beanstanden, weil die Reparatur gebrauchter Fahrzeuge auch unter dem Einsatz gebrauchter Austauschteile fachgerecht erfolgen könne. So entspreche insbesondere der Einsatz generalüberholter Motoren dem technischen Standard.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22193
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