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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.03.2017
27 W 179/16 -

Inkassounternehmen darf sich nicht als "Deutsches Vorsorgeinstitut" bezeichnen

Gewählte Namensbestandteile "Institut" und "Deutsches" irreführend

Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen - ohne klarstellenden Zusatz - nicht als "Deutsches Vorsorgeinstitut" bezeichnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls, eine Kommanditgesellschaft aus Paderborn, befasst sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in "Deutsches Vorsorgeinstitut KG" umzubenennen. Ihren dementsprechenden Antrag hat das für das Handelsregister zuständige Amtsgericht Paderborn unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die gewählten Namensbestandteile "Institut" und "Deutsches" irreführend seien. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Unter der Bezeichnung "Institut" erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Mit "Deutsch" werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei.

Namenszusatz "Vorsorge" verschleiert tatsächliches Betätigungsfeld der Gesellschaft

Die von der Antragstellerin unter Hinweis darauf eingelegte Beschwerde, dass der Namensbestandteil "Institut" im geschäftlichen Verkehr vielfach verwandt werde (so z.B. bei "Kosmetikinstitut"), blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Firma eines Privatbetriebes dürfe das Wort "Institut" nur dann enthalten, so das Gericht, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es z.B. bei den Bezeichnungen "Beerdigungsinstitut", "Schönheitsinstitut" oder "Kreditinstitut" der Fall sei. Auf den vorliegenden Fall treffe das nicht zu. Die von der Antragstellerin angestrebte Bezeichnung sei vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz "Vorsorge" das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forderungseinzug, verschleiere und stattdessen ein medizinisch-wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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