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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.11.2014
103 O 42/14 -

Formularfalle: Formulare der DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH zur angeblichen Verlängerung des Markenschutzes verstoßen gegen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Landgericht Berlin untersagt weitere Versendung von Werbeformularen

Das Landgericht Berlin hat der Firma DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH die Versendung von Werbeformularen an Markeninhaber zur angeblichen Verlängerung des Markenschutzes untersagt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Firma DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH, Berlin, hatte Formulare an eine Vielzahl von Markeninhabern versendet, deren befristeter Markenschutz auslief. Mit diesem Formular wollte das Unternehmen Aufträge der Betroffenen zur Verlängerung des Markenschutzes gegen Zahlung von 1.560 Euro erschleichen. Das Formular enthielt die relevanten Daten der Markeneintragung und oben links ein Emblem, das demjenigen des Deutschen Patent- und Markenamtes ähnelt.

Formulare stellen verschleierte Werbung dar und verstoßen damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hatte den Versender wegen des irreführenden Hervorrufens eines amtlichen Eindrucks verklagt. Das Landgericht Berlin gab der Klage des DSW statt und verurteilte die Formulare als verschleierte Werbung und damit als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 3 UWG). Das Vorgehen des Versenders sei darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Er wolle die Tatsache ausnutzen, dass der Empfänger den ausgewiesenen Geldbetrag in demjenigen Glauben überweise, nur so könne die Markenverlängerung erreicht werden. Das Schreiben rufe den Eindruck hervor, es handele sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf die durch Rücksendung und Überweisung reagiert werden müsse.

Werblicher Charakter eines Schreibens muss auf den ersten Blick zu erkennen sein

Die Rechtsprechung verlange aber vom Werbenden, dass der werbliche Charakter eines Schreibens jedenfalls nach dem Öffnen auf den ersten Blick zu erkennen sei und zwar deutlich und unmissverständlich. Das sei bei den Formularen des beklagten Unternehmens nicht der Fall, da diese nicht unmittelbar erkennen ließen, dass es sich um Werbepost eines Privatunternehmens handele. Vielmehr verfestige sich beim Adressaten bereits durch die Namensführung „Deutsche“ und „Markenverwaltung“ der Eindruck, man handele im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Gerade der Namensbestandteil „Verwaltung“ vermittele den Eindruck, man stehe als Behörde zwischen dem Markeninhaber und dem Deutschen Patent- und Markenamt oder sei in irgendeiner Form von diesem mit der Verwaltung der Marken beauftragt. Abgerundet werde diese erste Wahrnehmung durch das von staatlichen Stellen häufig verwendete Umweltpapier, das im geschäftlichen Verkehr eher unüblich sei.

Hinweis auf entgeltliche Dienstleistung nicht erkennbar

Schließlich fehle jeder Hinweis darauf, dass der Versender eine entgeltliche Dienstleistung anbiete. Im Fließtext des Formulars sei nur die Rede von einem „Verlängerungsbetrag“. Dieser werde vom Adressaten als die obligatorisch beim DPMA zu entrichtende Gebühr verstanden, nicht aber als die vom Versender selbst beanspruchte Dienstleistungsgebühr.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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