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Das Landgericht Berlin hat der Firma DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH die Versendung von Werbeformularen an Markeninhaber zur angeblichen Verlängerung des Markenschutzes untersagt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Firma DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH, Berlin, hatte Formulare an eine Vielzahl von Markeninhabern versendet, deren befristeter
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hatte den Versender wegen des irreführenden Hervorrufens eines amtlichen Eindrucks verklagt. Das Landgericht Berlin gab der Klage des DSW statt und verurteilte die Formulare als verschleierte Werbung und damit als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 3 UWG). Das Vorgehen des Versenders sei darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Er wolle die Tatsache ausnutzen, dass der Empfänger den ausgewiesenen Geldbetrag in demjenigen Glauben überweise, nur so könne die Markenverlängerung erreicht werden. Das Schreiben rufe den Eindruck hervor, es handele sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf die durch Rücksendung und Überweisung reagiert werden müsse.
Die Rechtsprechung verlange aber vom Werbenden, dass der werbliche Charakter eines Schreibens jedenfalls nach dem Öffnen auf den ersten Blick zu erkennen sei und zwar deutlich und unmissverständlich. Das sei bei den Formularen des beklagten Unternehmens nicht der Fall, da diese nicht unmittelbar erkennen ließen, dass es sich um Werbepost eines Privatunternehmens handele. Vielmehr verfestige sich beim Adressaten bereits durch die Namensführung „Deutsche“ und „Markenverwaltung“ der Eindruck, man handele im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Gerade der Namensbestandteil „Verwaltung“ vermittele den Eindruck, man stehe als Behörde zwischen dem
Schließlich fehle jeder Hinweis darauf, dass der Versender eine entgeltliche Dienstleistung anbiete. Im Fließtext des Formulars sei nur die Rede von einem „Verlängerungsbetrag“. Dieser werde vom Adressaten als die obligatorisch beim DPMA zu entrichtende Gebühr verstanden, nicht aber als die vom Versender selbst beanspruchte Dienstleistungsgebühr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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