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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob die im Jahre 2002 durch Zusammenschluss verschiedener am deutschen Ufer des Bodensees gelegener Sparkassen entstandene neue Sparkasse in ihrer Firma (Namen) den Bestandteil „Bodensee“ führen darf.
Eine ebenfalls am Bodensee beheimatete Bezirkssparkasse, die nicht dem Zusammenschluss angehört, hat beanstandet, dass die Sparkasse Bodensee mit ihrer Firmierung falsche Vorstellungen erwecke. Der Namensbestandteil „Bodensee“ dürfe nur dann benutzt werden, wenn die Beklagte Filialen am gesamten deutschen Bodenseeufer habe, der Umsatz den der anderen Sparkassen im Bereich des Bodensees deutlich übertreffe und eine der ganz großen Sparkassen Süddeutschlands sei. Außerdem sei die Firmierung irreführend, weil der angesprochene Verkehr meine, sie selbst sei nur eine Filiale der Sparkasse Bodensee.
Das Oberlandesgericht hat - wie bereits das Landgericht - einen Unterlassungsanspruch verneint. Bei der Prüfung, ob eine Werbung geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist die Auffassung der Verkehrskreise maßgeblich, an die sich die Werbung richtet. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Dem Verbot der Irreführung unterliegt als Wettbewerbshandlung auch der Firmengebrauch.
Die Beklagte wirbt danach durch die beanstandete Firmierung nicht irreführend. Mit der Firmierung mit dem Bestandteil Bodensee nimmt die Beklagte nicht für sich in Anspruch, in allen wichtigen Bodenseegemeinden vertreten zu sein. Es reicht aus, dass maßgebliche Teile des Gebietes umfasst sind, die Beklagte also nicht nur einen untergeordneten Abschnitt der Bodenseeregion abdeckt. Die Beklagte ist, verglichen mit anderen am deutschen Bodenseeufer vertretenen Sparkassen, deutlich die umsatzstärkste. Nur eine Sparkasse, die weit ins Hinterland reicht, kommt umsatzmäßig in die Nähe des Umsatzes der Beklagten. Das Schwergewicht jener Sparkasse liegt jedoch nicht im Bodenseebereich. Durch den Firmenbestandteil „Bodensee“ täuscht die Beklagte auch nicht darüber, dass sie etwa eine der ganz großen Sparkassen in Süddeutschland ist. Ein Vergleich zu den Sparkassen München, Karlsruhe, Mannheim oder Frankfurt liegt fern. Wenn einzelne Kunden meinen, es bestehe zwischen der Sparkasse Bodensee und der Klägerin eine Beziehung, liegt dies vorrangig an der Bezeichnung Sparkasse. Zwar mögen einzelne potentielle Kunden meinen, dass die Klägerin nur eine Filiale der Sparkasse Bodensee sei. Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Kunden einem solchen Irrtum unterliegt.
aus dem Gesetz
§ 5 Abs. 2 S.1 Ziff. 3 UWG lautet:
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über...die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen....
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 03.05.2006
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Dokument-Nr. 2316
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